Ursprungszeugnisse
Definition
Ursprungszeugnisse oder Ursprungsbeglaubigungen dienen zum Nachweis des Ursprungs sowie des Wertes oder des Preises einer Ware. Sie können weitere Angaben enthalten, die zur Identifizierung der Ware erforderlich sind.
Eine Ware hat schweizerischen Ursprung, wenn sie in der Schweiz entweder vollständig erzeugt oder genügend bearbeitet wurde (Art 7 VUB). Der ausländische Ursprung darf nur auf der Grundlage eines nachprüfbaren Ursprungsnachweises legalisiert werden (Art. 17 VUB).
Die ZHK stellt für die Kantone Zürich (exkl. Bezirk Winterthur), Zug und Schaffhausen Ursprungsbeglaubigungen aus.
Zweck
Zweck der in der Verordnung enthaltenen Ursprungsregeln ist es, in aussenwirtschafts- und zollrechtlichen Belangen verbindlich festzustellen, als Erzeugnis welchen Landes eine Ware zu gelten hat.
Grundlage
In der Schweiz beruht diese gesetzliche Ordnung des Ursprungszeugniswesens auf der Verordnung über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (VUB-EVD) vom 9. April 2008. Die Verordnung über die Ursprungsbeglaubigung betrifft ausschliesslich die nichtpräferenziellen Ursprungsregeln.
Anwendung
Ursprungszeugnisse werden z.B. angewendet bei
- der Verzollung von Importen
- der Ueberwachung von Warenkontingenten
- Akkreditiven
- Boykottvorschriften
- Statistiken
Information
Unser Beglaubigungsdienst steht Ihnen gerne für weiter Informationen zur Verfügung.
Formulare
Wie kommen Sie zu Ihrem Beglaubigungsgesuch und Ursprungszeugnis?
- Sie bestellen die Formulare bei uns und füllen diese konventionell aus, oder
- Sie können das Beglaubigungsgesuch und das Ursprungszeugnis in Ihrem Browser ausfüllen und ausdrucken.
Ausfüllen der Formulare (PDF Formular)
Hierfür muss der Acrobat Reader ab Version 5.00 installiert sein.
Von Feld zu Feld gelangen Sie mit der Tabulator-Taste.
- Beginnen Sie mit dem Beglaubigungsgesuch.
- Die gelben Felder sind zwingend auszufüllen. Die grauen Felder können ausgefüllt werden oder leer bleiben.
- Im Ursprungszeugnis können Sie keine Veränderungen der Eintragungen vornehmen. Diese werden automatisch vom Beglaubigungsgesuch übernommen.
- Drucken Sie das PDF auf weisses Papier. Schliessen Sie das PDF erst, nachdem Sie den Ausdruck überprüft haben, damit Sie noch Korrekturen einbringen können.
- Versehen Sie das Beglaubigungsgesuch mit Firmenstempel und Unterschrift.
- Senden Sie alle notwendigen Dokumente an die ZHK:
- Beglaubigungsgesuch
- Ursprungszeugnis und ev. Kopien, zusammen mit ev. zu beglaubigenden Rechnungen
- Kopie der Rechnung an den Kunden für unsere Akten
- Für Handelswaren die entsprechenden Ursprungsnachweise
- Adressiertes und frankiertes Retourcouvert
- Für diese Dienstleistung erhebt die Kammer eine zusätzliche Gebühr von Fr. 1.- pro Beglaubigung.
Bitte beachten Sie
Die von Ihnen ausgefüllten PDF-Formulare können nicht gespeichert werden. Warten Sie also mit dem Schliessen der Formulare, bis Sie den definitiven Ausdruck haben. Erstellen Sie für sich eine Kopie.
über die Akzeptanz der Ursprungszeugnisse auf weissem Papier hat sich der Antragssteller selbst zu vergewissern.
Beglaubigung nichtpräferenziellen Warenursprungs
Am 1. Mai 2008 trat die neue Verordnung über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren in Kraft. Die vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement EVD verfassten Dokumente stehen hier zur Verfügung:
- Informationsbulletin über die neuen Vorschriften im Bereich des nichtpräferenziellen Ursprungs
- Verordnung über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (VUB)
- Verordnung des EVD über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (VUB-EVD)




