Schiedsgericht
Schiedsgerichtsbarkeit
Die Zürcher Handelskammer verfügt über eine reiche, bis 1911 zurückgehende Erfahrung auf dem Gebiet der ständigen institutionellen Schiedsgerichtsbarkeit für die aussergerichtliche Erledigung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Einzelpersonen in der Schweiz und im Ausland.
Seit 1. Januar 2004 werden die internationalen Schiedsgerichtsverfahren der ZHK nach den gemeinsam mit den Handelskammern von Basel, Bern, Genf, Neuenburg, Tessin und Waadt herausgegebenen Swiss Rules of International Arbitration („Swiss Rules“) durchgeführt. Nähere Informationen dazu finden sich bei www.swissarbitration.org.
Verfahren zwischen Parteien in der Schweiz richten sich seit dem 1.1.2011 nach dem Ergänzungsreglement der Zürcher Handelskammer für die Anwendung der „Swiss Rules“ 2004 für die Binnenschiedsgerichtsbarkeit (erhältlich bei der Kammer).
Empfohlene Schiedsklausel international
«Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschliesslich dessen Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung, sind durch ein Schiedsverfahren gemäss der Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern zu entscheiden. Es gilt die zur Zeit der Zustellung der Einleitungsanzeige in Kraft stehende Fassung der Schiedsordnung.
- Das Schiedsgericht soll aus ... (einem oder drei) Schiedsrichter(n) bestehen;
- Der Sitz des Schiedsgerichts ist Zürich (oder ein anderer Ort im In- oder Ausland);
- Die Sprache des Schiedsverfahrens ist … (gewünschte Sprache einfügen). »
Empfohlene Schiedsklausel national
Für Fälle zwischen Parteien mit Sitz bzw. Wohnsitz in der Schweiz (gemäss Ergänzungsreglement der Zürcher Handelskammer für die Anwendung der „Swiss Rules“ 2004 für die Binnenschiedsgerichtsbarkeit):
«Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschliesslich dessen Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung, sind durch ein Schiedsverfahren gemäss der durch die Zürcher Handelskammer für Binnenschiedsfälle ergänzten Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern zu entscheiden. Es gilt die zur Zeit der Zustellung der Einleitungsanzeige in Kraft stehende Fassung der Schiedsordnung.
- Das Schiedsgericht soll aus … (einem oder drei) Schiedsrichter(n) bestehen;
- Der Sitz des Schiedsverfahrens ist … (Ort in der Schweiz);
- Die Sprache des Schiedsverfahrens ist … (gewünschte Sprache einfügen) »




