Schiedsgericht

Schiedsgerichtsbarkeit

Die Zürcher Handelskammer verfügt über eine reiche, bis 1911 zurückgehende Erfahrung auf dem Gebiet der ständigen institutionellen Schiedsgerichtsbarkeit für die aussergerichtliche Erledigung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Einzelpersonen in der Schweiz und im Ausland.

Seit 1. Januar 2004 werden die internationalen Schiedsgerichtsverfahren der ZHK nach den gemeinsam mit den Handelskammern von Basel, Bern, Genf, Neuenburg, Tessin und Waadt herausgegebenen Swiss Rules of International Arbitration durchgeführt. Nähere Informationen dazu finden sich bei www.sccam.org.

Verfahren zwischen Parteien in der Schweiz richten sich nach wie vor nach der Schlichtungs- und Schiedsgerichtsordnung der Zürcher Handelskammer (erhältlich bei der Kammer). Indessen steht es den Parteien eines internen Schiedsverfahrens frei, die Swiss Rules of International Arbitration als anwendbares Verfahrensreglement zu bezeichnen.

Empfohlene Schiedsklausel international

Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschliesslich dessen Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung, sind durch ein Schiedsverfahren gemäss der Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern zu entscheiden. Es gilt die zur Zeit der Zustellung der Einleitungsanzeige in Kraft stehende Fassung der Schiedsordnung.

Empfohlene Schiedsklausel national

Für Fälle zwischen Parteien mit Sitz bzw. Wohnsitz in der Schweiz

Für das Schlichtungsverfahren mit allfälligem Schiedsverfahren:

„Alle aus dem vorliegenden Vertrag sich ergebenden Differenzen sind nach den Bestimmungen über das Schlichtungsverfahren der Schlichtungs- und Schieds gerichtsordnung der Zürcher Handelskammer zu behandeln. Scheitert das Schlichtungsverfahren, so ist der Fall dem Schiedsgericht der Zürcher Handelskammer mit Sitz in Zürich zu unterbreiten zur endgültigen Erledigung gemäss den Vorschriften der erwähnten Schlichtungs- und Schiedsgerichtsordnung.“

Für das Schiedsverfahren:

„Alle aus dem vorliegenden Vertrag sich ergebenden Differenzen sind dem Schiedsgericht der Zürcher Handelskammer mit Sitz in Zürich zur endgültigen Entscheidung gemäss den Vorschriften ihres Schiedsverfahrens zu unterbreiten.“

Oder falls ein Dreier-Schiedsverfahren mit Bestellung je eines eigenen Schiedsrichters gewünscht wird:

„Alle aus dem vorliegenden Vertrag sich ergebenden Differenzen sind einem Dreier-Schiedsgericht der Zürcher Handelskammer mit Sitz in Zürich zur endgültigen Entscheidung gemäss den Vorschriften ihres Schiedsverfahrens zu unterbreiten, wobei die Parteien je einen Schiedsrichter selbst bestimmen.“

button